This is an old revision of the document!
Table of Contents
Innocenz III. Excerpte
Helene Tillmann: Innocenz III.
Lothar von Segni
- am Todestag Coelestins III. zum Papst gewählt, trotz seines jungen Alters (37 Jahre)
- Studium in Paris, Bekanntschaft mit Stephen Langton aus dieser Zeit
- in späteren Schriften „seelsorgerliche Einstellung der konservativen Richtung“ (6)
- Pilgerfahrt nach Canterbury Anfang 1187
- Studium in Bologna
- relativ jung Kardinaldiakon geworden
Zur Fülle der Macht berufen
- keine Beanspruchung der weltlichen Gewalt, wenngleich die Würde der geistlichen/päpstlichen höher als die der weltlichen ist (18ff.)
- „Lehnsherrschaft“ bei Innocenz III. problematisch, da er im Allgemeinen keine aktive Erweiterung der kirchlichen Lehnsherrschaft betrieb. Ausnahme Sizilien/Sardinien wegen politischer Bedeutung
- Übergreifen in die weltliche Sphäre nur in Notfällen, falls zum Beispiel kein gemeinsamer Richter vorhanden war
- Gott, was Gottes ist, dem Kaiser, was des Kaisers ist
- Verbot die kirchliche Jurisdiktion zu Ungunsten der Laien auszudehnen, “ergänzende päpstliche Rechtsprechung”
- Einschränkung der Gewalt des Papstes durch das ius divinum: Beispiel Ehe Philipps von Frankreich (27)
- Lösung von Treueiden nicht als wleltliche Hoheitsakte, sondern als “Umgangsverbot” mit Exkommunizierten
- Gewissensfreiheit (28)
- Papst kann jederzeit in den Machtbereich anderer Kirchenoberer eingreifen
- Kreuzzugssteuern nicht als allgemeine Steuer des Papstes
- scharfes Vorgehen, falls “plenitudo potestatis” des Papstes in Frage gestellt wurde (Hubert Walter)
- von griechischer Kirche Unterwerfung gefordert
- Beschränkung der kirchlichen Allgewalt des Papstes durch sittliche Schranken
- Summa (37)
Auf dem Stuhle der Gerechtigkeit
- Innocenz III. führt teilweise Gebühren für Rechtsprechung ein, grundsätzlich bleibt sie aber kostenlos, Finanzierung über Geschenke
- Recht/Gerechtigkeit nicht käuflich: Mönche von Canterbury, Philipp II. August
- Konstitutionen zur Rechtspflege: Kanzleiordnung (zur Erschwerung von Unregelmäßigkeiten, Einschränkung der Berufungsrechte (46)
- keine Anzeichen dafür, daß Innocenz III. besonderen Wert darauf legte, möglichst viele Prozesse an die Kurie zu ziehen
- keine Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Prozessen
- öffentliche Konsistorien für Urteilsverkündung/Rechtsfindung
- Stärkung der Stellung der Bischöfe gegen Orden und dergleichen (52)
- Stärkung der weltlichen Gewalt, Berücksichtigung der königlichen Bedürfnisse bei Besetzung von Bistümern (Sizilien, England)
- Innocenz III. als Schützer und Wahrer der Interessen der Könige: Verbot Regalien zu veräußern während der Minderjährigkeit des Königs in Ungarn, Johann ohne Land wird nicht gezwungen, sein Bündnis mit Otto IV. zu lösen etc. (55)
- Summa (60)
Vorkämpfer der kirchlichen Freiheit
- Trennung von Staat und Kriche, Kampf gegen das “Staatskirchentum”
- verschiedene englische Angelegenheiten: Séez, Winchester, Canterbury
- 1207: Wahl Langtons
- März 1208: Interdikt über England
- Ende 1209: Bann gegen Johann ohne Land
- englischer Episkopat trotz Drohungen des Königs auf Seiten des Papstes, selbst der Kanzler ging von der Fahne
- Beendigung des “Staatskirchentums” in England: 21.11.1214
- Sizilien: die Kirche im Königreich war weniger auf kirchliche Freiheit bedacht als in England, jedoch war der Papst Regent
- nach der Mündigkeit Friedrichs II. Auseinandersetzungen mit Innocenz II. um die Rechte des Königs in der Kirche von Sizilien
- Speyerer Privileg: Verzicht Ottos IV. Appellationen an den Papst zu behindern oder kirchliche Wahlen zu beeinflussen
- Bestätigung des Speyerer Privilegs in der Goldbulle von Eger
- Innocenz III. setzt im Römischen Reich durch, daß die Einsetzung von Bischöfen allein Kirchensache ist, zum Beispiel Mainz, Köln (72)
- 1207 Freigabe der kirchlichen Wahlen in Aragon durch Peter II.
- 1210 teilweise Freigabe der kirchlichen Wahlen in Polen
- Auseinandersetzung mit Venedig um die Kirche des Lateinischen Kaiserreiches: Venedig wollte starken Einfluß auf das lateinische Patriarchat ausüben, Innocenz III. drängte den Einfluß durch Nicht-Anerkennung von Wahlen bzw. Ernennung der Gewählten aus eigener Machtvollkommenheit zurück